Satzung

Satzung des TuS Bad Wünnenberg 1920 e.V.

§ 1 Name und Sitz

1.1 Der TuS Bad Wünnenberg 1920 e.V. mit Sitz in Bad Wünnenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendarbeit.
2.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.4 Jedes Mitglied hat jedoch einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pauschalen oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.
Durch Vorstandsbeschluss können Pauschalen festgelegt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1 Der Verein hat jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins.
3.2 Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht ab dem 16. vollendeten Lebensjahr und passives Wahlrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr.
3.3 Alle Mitglieder des TuS Bad Wünnenberg unterwerfen sich neben der Vereinssatzung auch den Bestimmungen der Fachverbände, bei denen der Verein Mitglied ist und sie selbst tätig sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
4.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
4.3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
5.2 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
5.3 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.
5.4 Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach einmaliger, schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
5.5 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge
6.1 Von den Mitgliedern sind Beiträge zu leisten, deren Höhe durch eine Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
6.2 Alles Weitere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Geschäftsjahr
7.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 8 Organe des Vereins
8.1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand (sog. „geschäftsführender Vorstand“)

§ 9 Mitgliederversammlung
9.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
9.2 Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Aushang. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Einladungsformalien wie bei der ordentlichen Mitgliederversammlung.
9.3 Jedem Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9.4 Jedes Mitglied kann bis 30 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
9.6 Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen ist mit 2/3-Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Abstimmungen erfolgen öffentlich, falls nicht von der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt wird.
9.7 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
9.8 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.

§ 10 Vorstand
10.1 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Geschäftsführer/in
d) dem/der Kassierer/in
e) den beiden Vorsitzenden des Vereins-Jugendausschusses.
10.2 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, für gewisse Geschäfte Vertreter zu bestellen. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Vertretung des Vereins befugt und zwar sowohl nach innen wie auch nach außen.
10.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt; der Vereins-Jugendausschuss durch die Jugendversammlung; dieser bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes beträgt 2 Jahre. Im Wechsel werden der/die Vorsitzende immer zusammen mit dem/der Geschäftsführer/in bzw. der/die Kassierer/in zusammen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzende/n gewählt, wobei Wiederwahl möglich ist.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes entscheidet der Vorstand ob und wie eine Nachwahl erfolgen soll oder wer die Geschäfte bis zur Neuwahl mit übernimmt.
10.4 Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
10.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
10.6 Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
10.7 Weiterhin gibt es einen sog. „erweiterten Vorstand“, der aus dem „geschäftsführenden Vorstand“ sowie den Leitern der im Verein betriebenen Abteilungen besteht. Diese Abteilungsleiter werden von den Abteilungen gewählt oder bestimmt.

§ 11 Jugend des Vereins
11.1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet selbst über die Verwendung der ihr vom Vorstand genehmigten Mittel.
11.2 Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird vom Vereinsjugendtag beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.

§ 12 Kassenprüfung
12.1 Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen vorgenommen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
12.2 Ein/e Kassenprüfer/in wird auf 2 Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein/e Kassenprüfer/in aus. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 13 Auflösung des Vereins
13.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Wünnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
13.2 Es werden vom Vorstand mindestens zwei Liquidatoren bestellt.

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
14.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus auf mit Zugangssicherung gesicherten privat- PC der Vorstandsmitglieder und vom Verein Beauftragten gespeichert, übermittelt und verändert.

14.2 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

  • Speicherung
  • Bearbeitung
  • Verarbeitung
  • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.  Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf)  ist nicht statthaft.

14.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

14.4 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Der Verein verkauft keine Daten an Dritte. Für Zugriffe durch Dritte kann der Verein nicht haftbar gemacht werden.

14.5 Das Mitglied  hat das Recht dem Verein die weitere Verwendung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien  zu untersagen. Das Mitglied muss dies ausdrücklich gegenüber dem Verein durch schriftliche Anzeige, die auch per E-mail erfolgen kann, tun.

Bad Wünnenberg, 22. April 2022

1. Vorsitzender Wolfgang Ebbers
2. Vorsitzende Bianca Runge
Geschäftsführer David Borghoff
Kassiererin Ramona Borghoff
1. Vorsitzender Jugend Marcel Beck
2. Vorsitzender Jugend Niklas Bode